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Vorschriften zur Rechtsordnung der Komitees der Italiener im Ausland
Gesetzt 23 Oktober 2003, Nr. 286
Die Abgeordnetenkammer und der Senat der Republik Italien haben verabschiedet;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ITALIEN
erläßt
folgendes Gesetz:
Art. 1.
(Einrichtung der Komitees der im Ausland lebenden Italiener.)
- In jedem Konsularbezirk, in dem mindestens dreitausend italienische Staatsangehörige ansässig sind, die in der
aktualisierten Liste nach Artikel 5, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 459 vom 27. Dezember 2001 eingetragen sind, wird per
Dekret des Außenministers in Absprache mit dem Minister für die Italiener im Ausland ein Komitee der Italiener im
Ausland (COMITES) eingerichtet, in Folge "Komitee" genannt.
- Das Komitee ist das vertretende Organ der Italiener im Ausland in ihren Beziehungen zu den diplomatischen und
konsularischen Vertretungen Italiens.
- Unter Berücksichtigung der Dimensionen des Konsularbezirks, der Präsenz umfangreicher Gruppen von italienischen
Staatsangehörigen und ausländischer Bürger italienischer Herkunft und wenn die örtlichen Umstände dies erforderlich
machen, können in besonderen Fällen und auch auf Forderung des amtierenden Komitees per Dekret des Außenministers in
Abstimmung mit dem Minister für die Italiener im Ausland und dem Wirtschaftsminister innerhalb des betreffenden
Konsularbezirks mehrere Komitees eingerichtet werden. Das Ministerialdekret, das mehrere Komitees einrichtet, definiert
auch deren jeweilige territoriale Zuständigkeit.
- Die diplomatisch-konsularische Vertretung Italiens informiert die lokalen Behörden über die Einrichtung des Komitees
und die Art seiner Tätigkeit. Das Komitee kann nach vorheriger Absprache mit den Konsularbehörden Forderungen der
im Konsularbezirk ansässigen italienischen Gemeinschaft gegenüber den örtlichen Behörden und Institutionen vertreten
mit Ausnahme von Fragen, welche die zwischenstaatlichen Beziehungen betreffen.
- Die diplomatisch-konsularische Vertretung informiert das Komitee über die offiziellen Treffen mit den lokalen Behörden
zu Fragen, die für die vertretene Gemeinschaft von Interesse sind, mit Ausnahme der Fragen, welche die
zwischenstaatlichen Beziehungen betreffen.
Art. 2.
(Aufgaben und Funktionen des Komitees)
- Jedes Komitee leistet, auch über Studien und Untersuchungen, einen Beitrag zur Feststellung der Bedürfnisse der sozialen,
kulturellen und zivilen Entwicklung der eigenen Gemeinschaft und kann der diplomatisch-konsularischen Vertretung
wichtige Beiträge für die Bestimmung von Maßnahmen in dem Land liefern, in dem diese tätig ist. Zu diesem Zweck
fördert jedes Komitee in Zusammenarbeit mit der Konsularbehörde, mit den Regionen und den Gebietskörperschaften
sowie mit Körperschaften, Verbänden und Ausschüssen, die innerhalb des Konsularbezirks tätig sind, angemessene
Initiativen für das soziale und kulturelle Leben, insbesondere für die Beteilung von Jugendlichen, die Gleichberechtigung,
die Unterstützung im sozialen und schulischen Bereich, die Berufsausbildung, den Sport und die Freizeitgestaltung der im
Konsularbezirk lebenden italienischen Gemeinschaft. Jedes Komitee setzt sich für die Realisierung solcher Initiativen ein.
- In den unter Absatz 1 genannten Bereichen garantieren die Konsularbehörde und das Komitee eine regelmäßige
Information über die vom italienischen Staat, den Regionen, den autonomen Provinzen und anderen italienischen
Gebietskörperschaften sowie von anderen Institutionen und Einrichtungen im Konsularbezirk organisierten Maßnamen.
- Die Konsularbehörde und das Komitee berufen gemeinsame Sitzungen ein, um Initiativen und spezifische Projekte zu
prüfen, die als besonders wichtig für die italienische Gemeinschaft betrachtet werden.
- Das Komitee
- unter Beachtung der von den lokalen Rechtsordnungen vorgesehenen Vorschriften und der Normen des Völker- und
Gemeinschaftsrechts und
- um die Integration der italienischen Staatsangehörigen in die lokale Gesellschaft zu fördern und ihre Bindung an die
politischen und kulturellen Gegebenheiten Italiens aufrecht zu erhalten und um die Verbreitung der italienischen
Geschichte, Tradition und Sprache zu fördern:
- arbeitet mit der Konsularbehörde zum Schutz der Rechte und der Interessen der italienischen Staatsangehörigen
zusammen, die im Konsularbezirk wohnhaft sind, insbesondere bei der Verteidigung der bürgerlichen Rechte, die den
italienischen Arbeitnehmern von den in den einzelnen Ländern geltenden Rechtsvorschriften garantiert werden;
- arbeitet mit der Konsularbehörde zusammen für die Einhaltung der Arbeitsverträge und der Auszahlung der von den
Ländern, in denen das Komitee ansässig ist, garantierten Renten zugunsten der italienischen Staatsangehörigen;
- unterrichtet die Konsularbehörde des Landes, in dem es ansässig ist, über mögliche Zuwiderhandlungen gegen die
örtliche, internationale oder EU-Rechtsordnung zum Nachteil italienischer r und wird eventuell innerhalb der von
dieser Rechtsordnung zulässigen Beschränkungen selbst gegenüber den Sozialpartnern tätig. Die Konsularbehörde
berichtet dem Komitee über Art und Ergebnis der in Folge solcher Mitteilung unternommenen Schritte;
- verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht, welcher der Jahresbilanz beizufügen ist, sowie eine jährliche
Programmplanung, die der unter Art. 3 genannten Präventivbilanz beizufügen ist
- äußert sich zu den Initiativen, welche die Konsularbehörde in den unter Absatz 1 genannten Bereichen plant;
- formuliert Vorschläge gegenüber der Konsularbehörde in den unter Absatz 1 genannten Bereichen sowohl bei der
Entscheidung über die Bereitstellung der Gelder, als auch während der Jahresplanung;
- muss das innerhalb von dreißig Tagen nach Aufforderung zu den begründeten Forderungen nach Beiträgen von
Körperschaften und Verbänden, die zugunsten der italienischen Gemeinschaft soziale, kulturelle Aktivitäten, aber auch
in der Unterstützung und im Freizeitbereich durchführen, seine Stellungnahme gegenüber der Regierung, den
autonomen Regionen und Provinzen abgeben;
- muss das innerhalb von dreißig Tagen nach Aufforderung zu den von der Regierung des Landes und den lokalen
Informationsmedien bewilligten Beiträgen seine Stellungnahme abgeben;
- Die Konsularbehörde und das Komitee werden regelmäßig unterrichtet über die Grundzüge der Tätigkeiten der sozialen
Hilfswerke im Konsularbezirk nach Gesetz Nr. 152 vom 30. März 2001 und in Übereinstimmung mit den italienischen und
lokalen Vorschriften;
- Das Komitee beschließt eine eigene Geschäftsordnung, welche die eigene Organisation und die Funktionsmodalitäten
festlegt.
Art. 3.
(Haushalt des Komitees)
- Das Komitee bestreitet sein Funktionieren und die Erfüllung seiner Aufgaben mit:
- den Erträgen aus eventuellem Vermögen;
- den jährlichen, vom Außenministerium bewilligten Mitteln;
- den eventuell von anderen italienischen Verwaltungen bereitgestellt werden Mitteln;
- den eventuellen Beiträgen, die von den Ländern, in denen die Komitees ansässig sind, sowie von Privatpersonen zur
Verfügung gestellt werden;
- den Einnahmen aus unterschiedlichen Aktivitäten und Veranstaltungen.
- Die unter Absatz 1, Punkt b) genannten Mittel werden in den Grenzen der Gesamthaushaltsmittel für die in der
entsprechenden Haushaltsvorplanung des Außenministeriums beschriebenen Zwecke ausgezahlt.
- Um die Genehmigung für den Erhalt der unter Absatz 1, Punkt b) genannten staatliche Finanzierung zu bekommen, legt das
Komitee dem Außenministerium über die Konsularbehörde bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ein Haushaltsplanung
der Ausgaben vor, die für die eigenen Funktionen im folgenden Jahr zu tragen sind, zusammen von einem Antrag auf
Bewilligung der Mittel.
- Innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Ende des Geschäftsjahres legt das Komitee die abschließende Bilanz vor, die
von drei Rechnungsprüfern bestätigt wird, die nicht Mitglieder des Komitees sind und von denen zwei vom Komitee und
einer von der Konsularbehörde bestimmt werden.
- Über die Finanzierungsanträge entscheidet das Außenministerium innerhalb von fünfundvierzig Tagen ab Inkrafttreten des
Gesetzes zur Verabschiedung des Staatshaushaltes mit einem Dekret, das dem Komitee über die zuständige
Konsularbehörde zur Kenntnis gebracht wird.
- Bei Vorliegen der unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen werden die Mittel innerhalb der ersten vier Monate des
Jahres ausgezahlt. Sie werden so festgesetzt, daß die Funktionalität der Leistungen garantiert wird, und auf Grundlage von
Kriterien, welche die Anzahl der Mitglieder des Komitees, die zahlenmäßige Konsistenz der italienischen Gemeinschaft,
der territoriale Umfang des Zuständigkeitsbereiches des Komitees als auch die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
des Landes, in dem das Komitee tätig ist, berücksichtigen.
- Die Rechnungsbücher und die entsprechende rechtfertigende buchhalterische Dokumentation über die Verwendung der
vom Außenministerium und den öffentlichen Einrichtungen in Italien verfügten Finanzierungen müssen der zuständigen
Konsularbehörde für eventuelle Kontrollen zugänglich sein.
- Im Fall eines Wechsels in den Ämtern des Komitees muß die gesamte buchhalterische und verwaltungstechnische
Dokumentation innerhalb von zehn Tagen von dem scheidenden Amtsträger an den Nachfolger übergeben werden.
- Die Bilanzen des Komitees sind öffentlich.
- Für die Umsetzung des vorliegenden Artikels ist ab 2003 jährlich eine Ausgabe von 2.274.995 Euro genehmigt.
Art. 4.
(Sitz und Sekretariat)
- Die Konsularbehörde arbeitet mit dem Komitee bei der Festlegung des Sitzes zusammen.
- Das Sekretariat des Komitees wird als unentgeltliche Funktion einem Mitglied des Komitees übertragen.
- Soweit haushaltstechnisch vereinbar, kann das Komitee für die Ausübung seiner Funktionen Sekretariatspersonal
einstellen, das in jedem Fall nicht mehr als zwei Personen umfassen darf, die mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag
nach den örtlichen gesetzlichen Vorschriften einzustellen sind.
Art. 5.
(Wählbarkeit und Zusammensetzung des Komitees)
- Das Komitee besteht aus zwölf Mitgliedern für Gemeinschaften mit bis zu 100.000 italienischen Staatsangehörigen und aus
achtzehn Mitgliedern für Gemeinschaften mit mehr als 100.000 italienischen Staatsangehörigen. Die Feststellung der
Anzahl der Mitglieder beruht auf der Personenzahl der Gemeinschaften zum 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden
Jahres nach der aktualisieren Liste nach Artikel 5, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 459 vom 27. Dezember 2001.
- Wählbar sind diejenigen italienischen Staatsangehörigen, die im Konsularbezirk wohnhaft sind und die auf einer der
vorgelegten Listen kandidieren, sofern diese in der aktualisierten Liste nach Artikel 5, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 459 vom
27. Dezember 2001 eingetragen sind und die für eine Kandidatur bei Kommunalwahlen erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen. Die Kandidatur ist nur in einem Konsularbezirk und für eine einzige Liste zulässig. Im Falle einer Kandidatur in
mehreren Bezirken oder auf mehreren Listen ist der Kandidat nicht wählbar.
- Die Wahllisten sind so zusammengesetzt, daß sie die Gleichberechtigung und eine wirksame Vertretung der jeweiligen
Gemeinschaft garantieren.
- Nicht wählbar sind Bedienstete des italienischen Staates, die im Ausland tätig sind, einschließlich des Vertragspersonals,
sowie diejenigen, die institutionelle Ämter innehaben und ihre bezahlten Mitarbeiter. Ebenfalls nicht wählbar sind die
Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter der im Schulbereich tätigen Behörden, die im Bezirk des Komitees tätig sind,
sowie die Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter der sozialen Einrichtungen, die öffentliche Finanzierungen erhalten.
- Die Sitzungen des Komitees sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird auch über die Veröffentlichung der Protokolle im
Konsularregister und die Mitteilungen in den örtlichen Medien sichergestellt.
- Der Leiter des Konsularbüros oder ein von ihm dazu beauftragter Vertreter nimmt ohne Wahlrecht an den Sitzungen des
Komitees teil. Zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees können externe Experten, entsprechend der behandelten
Themen, mit beratender Funktion externe Experten geladen werden.
- Die Mitglieder des Generalrates der Italiener im Ausland(CGIE), der mit dem Gesetz Nr. 368 vom 6. November 1989
sowie den nachfolgenden Änderungen eingeführt wurde, haben das Recht, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der
Komitees in den Ländern teilzunehmen, in denen sie wohnhaft sind. Sie müssen die Einberufungen und die Protokolle der
Versammlungen des Komitees erhalten.
Art. 6.
(Komitee der Vorsitzenden)
- In jedem Land, in dem es mehr als ein Komitee gibt, wird ein Komitee der Vorsitzenden eingerichtet, zu dem die
Vorsitzenden aller Komitees gehören oder aber jeweils ein vertretendes Mitglied aller Komitees. Das Komitee der
Vorsitzenden tritt mindestens einmal jährlich zusammen; zu den Versammlungen werden ohne Stimmrecht die Mitglieder
des CGIE und die italienischen Parlamentarier eingeladen, die im Wahlbezirk ansässig sind. Die Versammlungen werden
vom Koordinator einberufen, der von den Mitgliedern des Komitees gewählt wird und der auch den Vorsitz innehat.
- Mindestens einmal im Jahr wird in jedem Land eine Versammlung abgehalten, die vom Botschafter einberufen wird, der
auch den Vorsitz hat; an ihr nehmen die Konsuln, die Mitglieder des CGIE und die Vorsitzenden der Komitees teil, um
über die Probleme der italienischen Gemeinschaft zu diskutieren. Zu dieser Versammlung werden alle italienischen
Parlamentarier, die im Wahlbezirk ansässig sind, eingeladen.
- Die Reisekosten für die Teilnahme der Mitglieder der Komitees an den unter Absatz 1 und 2 genannten Versammlungen
gehen zu Lasten des Haushalts des jeweiligen Komitees, dessen Mitglied sie sind.
- Für die Durchführung des vorliegenden Artikels ist ab 2004 eine jährliche Ausgabe von 226.000 Euro bewilligt.
Art. 7.
(Membri stranieri di origine italiana)
- Neben den gewählten Mitgliedern italienischer Staatsangehörigkeit nach Artikel 5 können per Kooptation ausländische
Bürger italienischer Herkunft teilnehmen, wobei ihre Anzahl ein Drittel der Mitglieder des gewählten Komitees nicht
überschreiten darf.
- Zum unter Absatz 1 beschriebenen Zweck bestimmen die Verbände der italienischen Gemeinschaften, die seit mindestens
fünf Jahren im Konsularbezirk tätig sind und ordnungsgemäß in das Konsularregister eingetragen sind, nach vorheriger
Prüfung durch das Komitee und in Übereinstimmung mit der jeweiligen Satzung eine Anzahl ausländischer Bürger
italienischer Herkunft, die insgesamt mindestens doppelt so hoch ist, wie die Anzahl der zu kooptierenden Mitglieder.
- Jedes gewählte Mitglied des Komitees kann in geheimer Wahl eine Anzahl von Vorzugsstimmen ausdrücken, die einem
Drittel der zu kooptierenden Mitglieder entsprechen.
- Gewählt sind diejenigen, die mindestens die Hälfte plus eine Stimme des Komitees erhalten. Diese Wahl erfolgt nach
Wahl nach Artikel 11, Absatz 1.
Art. 8.
(Dauer im Amt und Amtsablauf der Mitglieder)
- Die Mitglieder des Komitees bleiben fünf Jahre im Amt und können nur für einen Zeitraum von maximal zwei aufeinander
folgenden Mandaten wiedergewählt werden.
- Sollte die Wahl der Mitglieder eines Komitees aus einem Grund so erfolgt sein, daß der Ablauf des Mandats nicht mit dem
der Mehrheit der Komitees übereinstimmt, so kann die Amtsdauer dieser Mitglieder nicht über die Amtszeit der Mehrheit
der Komitees hinausgehen.
- Mit Dekret der Konsularbehörde und auf Anweisung des Vorsitzenden des Komitees werden Mitglieder, die verstorben
sind, den Rücktritt eingereicht haben oder deren Mandat abgelaufen ist, durch den ersten nicht gewählten Kandidaten der
Liste ersetzt, der sie angehören. Das unbegründete Fernbleiben von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Komitees
führt zum Verlust des Mandats. Auch die Verlegung des Wohnsitzes aus dem Konsularbezirk, in dem das Mitglied gewählt
worden ist, führt zum Mandatsverlust.
- Wenn die Anzahl der Mitglieder des Komitees auf weniger als die Hälfte zurückgeht, wird dieses von der Konsularbehörde
aufgelöst; die Konsularbehörde beraumt Neuwahlen an, die innerhalb von sechs Monaten ab der Auflösung stattzufinden
haben. Die Konsularbehörde schlägt außerdem die Auflösung des Komitees vor, wenn dieses fünfmal hintereinander die
Sitzungen aufgrund des Nichterreichens der beschlußfähigen Anzahl an Mitgliedern verschiebt, oder wenn es aus
schwerwiegenden Gründen oder aufgrund einer grundlegenden Änderung des Konsularbezirks nicht in der Lage ist, die
ordnungsgemäße Ausübung seiner Funktionen zu garantieren. Nach Vorschlag der Konsularbehörde beschließt der
Außenminister in Abstimmung mit dem Minister für die Italiener im Ausland und nach Anhörung des Präsidialausschusses
des CGIE per Dekret die Auflösung des Komitees.
Art. 9.
(Gültigkeit der Entscheidungen)
- Soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes vorsieht, faßt das Komitee seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle
der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Präsenz
der Hälfte plus eines der amtierenden Mitglieder erforderlich.
Art. 10.
(Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden)
- In der ersten Sitzung wählt das Komitee den Vorsitzenden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Wenn keiner der
Kandidaten die Mehrheit erhält, wird in der nachfolgenden Sitzung der Kandidat zum Vorsitzenden gewählt, der die
meisten Stimmen erhält. Im Falle der Stimmengleichheit gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die höchste Anzahl von
Vorzugsstimmen bei der Wahl des Komitees erhalten hat. Die Zahl ergibt sich aus der Summe der erzielten Stimmen für
die Liste, zu der der Kandidat gehört, und den individuell erzielten Vorzugsstimmen.
- Der Rücktritt des Vorsitzenden wird mit einem Antrag gefordert, der mindestens von einem Drittel der unter Artikel 5,
Absatz 1 genannten Mitglieder unterzeichnet worden ist. In dem Antrag ist auch der neue Kandidaten aus dem Kreise der
gewählten Mitglieder des Komitees zu benennen. Dieser Antrag wird bei Eröffnung der Arbeiten der nächsten Sitzung zur
Abstimmung gestellt. Wird er von der Mehrheit der unter Artikel 5, Absatz 1 angeführten Mitglieder angenommen,
übernimmt der im Antrag angegebene Kandidat sofort das Amt des Vorsitzenden.
- Falls von den örtlichen Vorschriften nichts anders vorgesehen, ist der Vorsitzende rechtlicher Vertreter des Komitees. Er
beruft das Komitee mindestens einmal alle vier Monate ein und wenn dies schriftlich von mindestens einem Drittel seiner
Mitglieder oder von der Konsularbehörde gefordert wird.
- Nach der ersten, auf das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes folgenden Wahl zum CGIE ist das Amt des Vorsitzenden
des Komitees, der nach diesem Gesetz gewählt worden ist, nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft des CGIE.
Art. 11.
(Befugnisse und Funktionen des Exekutivausschusses)
- Das Komitee wählt einen Exekutivausschuß bestehend aus einer Anzahl von Mitgliedern, die ein Viertel seiner Anzahl
nicht übersteigt. Für diese Wahl besitzt jedes Mitglied eine Anzahl von Vorzugsstimmen, die zwei Drittel der Anzahl der
Mitglieder des zu wählenden Exekutivausschusses nicht übersteigen.
- Der Vorsitzende des Komitees ist Mitglied des Exekutivausschusses und sitzt ihm vor. Ihm zur Seite gestellt als
stellvertretender Vorsitzender ist das Mitglied des Exekutivausschusses, das mit den meisten Stimmen gewählt worden ist.
Im Falle von Stimmengleichheit ist dies das dienstälteste Mitglied; bei gleichem Dienstalter ist dies das älteste Mitglied.
- Der Exekutivausschuß weist die Sitzungen des Komitees ein und arbeitet nach dessen Vorgaben.
Art. 12.
(Arbeitsausschüsse)
- Das Komitee bildet interne Arbeitsausschüsse, zu denen auch Experten berufen werden können, soweit dies mit der
Haushaltslage vereinbar ist.
- Den unter Absatz 1 genannten Ausschüssen sitzt ein Mitglied des Komitees vor. An ihren Sitzungen kann ein Leiter der
Konsularbehörde oder ein eigens dazu beauftragter Delegierter teilnehmen.
Art. 13.
(Aktive Wählerschaft)
- Wahlrecht bei der Wahl zum Komitee haben jene italienischen Staatsangehörigen, die in die aktualisierte Liste nach Artikel
5, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 459 vom 27. Dezember 2001 eingetragen, seit mindestens sechs Monaten im Konsularbezirk
wohnhaft und Wähler im Sinne des Einheitstextes der Gesetze für die Ordnung der aktiven Wählerschaft und für die
Erstellung und die Revision der Wählerlisten nach Dekret des Staatspräsidenten Nr. 223 vom 20. März 1967 und folgenden
Änderungen sind.
- Die unter Absatz 1 angeführte Liste wird so veröffentlicht, wie in der unter Artikel 26 genannten Durchführungsverordnung
festgelegt. Diese Verordnung bestimmt auch die Fristen für die Einschreibung in die Liste.
Art. 14.
(Wahlsystem)
- Die Komitees werden direkt, persönlich und in geheimer Wahl aus konkurrierenden Kandidatenlisten gewählt. Gewählt
wird per Briefwahl.
- Die Zuordnung der Sitze unter den konkurrierenden Listen erfolgt proportional und wie in Artikel 21 und 22 vorgesehen.
Art. 15.
(Festlegung des Wahltermins und Wahllisten)
- Soweit in Artikel 23 nicht anders vorgesehen, werden die Wahlen vom Leiter des Konsularbüros drei Monate vor Ablauf
der Amtszeit des vorangehenden Komitee ausgeschrieben. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung erfolgt die Ausschreibung
innerhalb von dreißig Tagen nach dem Auflösungsdekret.
- Die Ausschreibung der Wahlen wird der italienischen Gemeinschaft über die Bekanntmachung im Konsularregister, durch
Rundschreiben und über alle verfügbaren Informationsmedien bekannt gemacht.
- Innerhalb von dreißig Tagen nach Ausschreibung der Wahlen können die Kandidatenlisten vorgelegt werden, die von einer
Anzahl von Wählern unterzeichnet sein müssen, die für die Gemeinschaften von bis zu fünfzigtausend Mitgliedern nicht
unter einhundert liegt, und nicht unter zweihundert für Gemeinschaften mit mehr als fünfzigtausend Mitgliedern.
- Die Unterzeichnenden müssen in die aktualisierte Lise nach Artikel 5, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 459 vom 27. Dezember
2001 eingetragen sein und dürfen keine Kandidaten sein.
- Unterschriften von Wählern, die in mehr als einer Liste erscheinen, werden als nichtig betrachtet.
- Für die Umsetzung von Absatz 2 wurden für das Jahr 2003 Mittel in Höhe von 1.675.371 Euro bewilligt.
Art. 16.
(Bezirkswahlkomitee)
- Die Kandidatenlisten werden einem bei den Konsularbüros eigens eingerichteten Wahlbüro vorgelegt, das dem Leiter oder
einem seiner Vertreter untersteht, der die Listen gemäß den unter Artikel 26 genannten Fristen und Modalitäten akzeptiert.
- Nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Listen wird in den Konsularbüros ein Bezirkswahlkomitee unter Führung des
Leiters des Konsularbüros oder einer seiner Vertreter eingerichtet.
- Die unter Absatz 2 genannten Kandidaten können nicht Mitglieder des Komitees sein.
- Die Mitglieder des Bezirkswahlkomitees werden vom Leiter des Konsularbüros auf Vorschlag derjenigen, die die Listen
vorgelegt haben, und der im Konsularbezirk tätigen Emigrantenverbände unter den Wahlberechtigten nach den in Artikel
26 genannten Modalitäten ernannt.
- Das Bezirkswahlkomitee hat die Aufgabe, die Gültigkeit der Unterschriften und der vorgelegten Listen zu prüfen,
Wahlbüros einzurichten, die Vorsitzenden der Wahlbüros und die Stimmauszähler zu ernennen und den Wahlbüros
vorzusitzen.
- Die Entscheidungen des Bezirkswahlkomitees sind gültig, wenn sie mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen werden; im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Art. 17.
(Druck und Versendung der Wahlunterlagen)
- Nach Anweisungen des Außenministeriums besorgt das Konsularbüro den Druck der nach Absatz 3 zu versendenden
Wahlunterlagen. Es rege lt auch die unter Absatz 5 genannten Fälle.
- Die Stimmzettel bestehen aus starkem Papier und enthalten unterschiedslos alle Listen, die in der Reihenfolge ihres
Eingangs aufgeführt sind.
- Höchstens zwanzig Tage vor dem festgelegten Wahltermin sendet das Konsularbüro den in Artikel 13 bezeichneten
Wählern einen Umschlag mit der Wahlbescheinigung, dem Stimmzettel und dem zugehörigen Umschlag sowie einem an
die zuständige Konsularbehörde adressierten und frankierten Umschlag; die Sendung enthält außerdem eine
Informationsschrift über die Prozedur der Stimmabgabe und den Text des vorliegenden Gesetzes.
- Eine Sendung kann die Wahlunterlagen von mehr als einem Wähler beinhalten.
- Die in diesem Artikel bezeichneten Wähler, die vierzehn Tage vor dem Wahltermin die unter Absatz 3 genannte Sendung
noch nicht unter ihrer Anschrift empfangen haben, können diese beim Leiter des Konsularbüros anfordern; dieser kann
dem Wähler, der persönlich vorspricht, nach einem entsprechenden Vermerk in einem eigenen Register eine neue
Wahlbescheinigung, die mit dem dafür vorgesehenen Siegel versehen ist, und einen zweiten Stimmzettel ausstellen, der in
jedem Fall entsprechend der unter Absatz 4 und 6 genannten Modalitäten zu versenden ist.
- Nachdem er seine Stimme auf dem Stimmzettel angegeben hat, steckt der Wähler den Stimmzettel in den dafür
vorgesehenen Umschlag, verschließt ihn und steckt ihn zusammen mit der abgetrennten Wahlbescheinigung, welcher die
Wahlausübung belegt, in den frankierten Umschlag und schickt diesen spätestens zehn Tage vor dem für die Wahl
festgesetzten Termin ab. Die Stimmzettel und die Umschläge, in denen die Stimmzettel stecken, dürfen nicht kenntlich
gemacht werden.
- Für die Wahl gültig sind alle Umschläge, die bis 24 Uhr des festgesetzten Wahltermins bei den Konsularbehörden
eingehen.
- Die Verantwortlichen der Konsularbüros entsorgen durch Verbrennung die nach Ablauf des unter Absatz 7 genannten
Termins eingegangenen Stimmzettel sowie die Stimmzettel, die für die unter Absatz 5 genannten Fälle gedruckt, aber nicht
benutzt worden sind. Über diese Operationen wird ein entsprechendes Protokoll angefertigt, das dem Außenministerium
übersandt wird.
- Für die Umsetzung des vorliegenden Artikels sind für das Jahr 2003 Mittel in Höhe von 10.257.100 Euro bewilligt worden.
Art. 18.
(Stimmabgabe)
- Der Wähler wählt, indem er ein Kreuz im Logo der von ihm ausgewählten Liste macht oder auf dem Rechteck, daß diese
umgibt. Jeder Wähler kann für die Kandidaten der von ihm gewählten Liste eine Anzahl von Vorzugsstimmen abgeben,
die ein Drittel der zu wählenden Kandidaten nicht überschreiten dürfen. Die darüber hinaus abgegebenen Vorzugsstimmen
sind ungültig.
- Die Stimme ist ungültig, wenn sie nicht auf dem Stimmzettel abgegeben wird oder aber mit einem Merkmal zur Erkennung
des Wählers versehen ist.
- Die Vorzugsstimme wird durch ein Kreuz neben dem Namen des Kandidaten oder durch Angabe seines Namens
abgegeben.
- Die Angabe von einer oder mehreren Vorzugsstimmen zu ein- und derselben Liste gilt als Stimme für die Liste selbst, auch
wenn keine Listenstimme abgegeben worden ist.
- Wenn die Stimme für mehr als eine Liste mit der Angabe von mehr Vorzugsstimmen für Kandidaten nur einer Liste
abgegeben worden ist, ist sie ungültig.
Art. 19.
(Einrichtung der Wahlbüros)
- Bei jedem Konsularbüro wird je fünftausend im Konsularbezirk ansässiger Wähler ein Wahlbüro eingerichtet, das die
Aufgabe hat, die Auszählung der von den Wählern eingesandten Stimmen vorzunehmen.
- Das Bezirkswahlkomitee richtet mindestens zehn Tage vor dem Wahltermin die Wahlbüros ein und ernennt deren
Präsidenten. Der Sekretär des Wahlbüros wird vor der Einsetzung durch den Präsidenten bestimmt; Vizepräsident ist der
älteste der Stimmauszählern. Jedes Wahlbüro besteht neben einem Präsidenten und einem Sekretär, aus den
Stimmauszählern, deren Zahl nicht unter vier liegen darf, sowie aus den Listenvertretern.
- Die Stimmauszähler werden mindestens zehn Tage vor den Wahlen vom Bezirkswahlkomitee unter den nicht
kandidierenden Wählern aus dem Kreise der Personen ernannt, welche von denjenigen, die die Listen vorgelegt haben,
vorgeschlagen worden sind, oder in Ermangelung solcher Vorschläge, von Amts wegen ernannt.
- Wenn ein Stimmauszähler bei der Einrichtung des Wahlbüros abwesend ist, ernennt der Vorsitzende einen der Wähler zum
Stimmauszähler.
- Den Vorsitzenden der Wahlbüros, den Sekretären und den Stimmauszählern steht eine Entschädigung zu, die per Dekret
des Außenministers in Absprache mit dem Wirtschaftsminister festgelegt wird.
- Für die Umsetzung der Absätze 1 und 5 sind für das Jahr 2003 jeweils Mittel in Höhe von 516.457 und 775.000 Euro
bewilligt worden.
Art. 20.
(Stimmauszählung)
- Die Zuweisung der Umschläge mit den Stimmzetteln an die einzelnen Wahlbüros erfolgt durch das Bezirkswahlkomitee.
- Für die Modalitäten der Stimmauszählung werden die Bestimmungen von Artikel 14 des Gesetzes Nr. 459 vom 27.
Dezember 2001 berücksichtigt, soweit anwendbar.
- Für jeden nicht durch das vorliegende Gesetz geregelten oder strittigen Fall werden, soweit anwendbar, die Bestimmungen
des Einheitstextes der Gesetze mit den Normen für die Wahl der Abgeordnetenkammer laut Dekret des Staatspräsidenten
Nr. 361 vom 30. März 1957 und den folgenden Änderungen berücksichtigt.
- Das Bezirkswahlkomitee nimmt die erneute Prüfung der Stimmzettel mit den beanstandeten und zunächst nicht
zugeordneten Stimmen vor und entscheidet über die Zuordnung dieser Stimmen auf der Grundlage der im Protokoll
festgehaltenen Anmerkungen sowie der eingebrachten Anfechtungen und Widersprüche.
- Außer in Fällen nach Absatz 4 kann das Bezirkswahlkomitee die vom Wahlbüro bereits ausgezählten Stimmzettel und die
von diesem für ungültig erklärten Stimmzettel nicht erneut überprüfen.
Art. 21.
(Aufteilung der Sitze)
- Jede Liste hat Anspruch die Anzahl an Sitzen, die dem Wahlquotienten der gültigen Stimmen, die diese auf sich vereint hat,
entsprechen.
- Unter Wahlquotient versteht man das Verhältnis zwischen gültigen Stimmen und der Anzahl der zu wählenden Kandidaten.
- Die verbleibenden Sitze werden den Listen zugeteilt, die die größte Zahl an verbleibenden Stimmen erzielt haben.
Art. 22.
(Bekanntmachung der Gewählten)
- Das Bezirkswahlkomitee gibt auf der Grundlage der Stimmenauszählung die Gewählten bekannt und erstellt das Protokoll
der Wahlverfahren, das von allen Mitgliedern des Komitees unterzeichnet wird.
- Die Mitteilung des erfolgten Abschlusses der Wahlverfahren erfolgt nach den unter Artikel 15, Absatz 2 vorgesehen
Modalitäten.
Art. 23.
(Nichtgewählte Komitees. Beiträge)
- In den Ländern, in denen keine Komitees gewählt werden können, werden per Dekret des Außenministers in Absprache mit
dem Minister für die Italiener im Ausland Komitees eingerichtet mit denselben Aufgaben und Zusammensetzung der nach
Artikel 1 gewählten Komitees.
- Die Mitglieder der Komitees nach Absatz 1 werden von der Konsularbehörde nach Anhörung der im Land ansässigen
Mitglieder des CGIE und den im Bezirk tätigen italienischen Verbände ernannt.
- Die Konsularbehörde eines Bezirks, wo weniger als dreitausend italienische Staatsangehörige ansässig sind, kann Komitees
mit beratenden Funktionen einrichten, die in Übereinstimmung mit der unter Artikel 2 genannten Bestimmungen auszuüben
sind. Diese Komitees bestehen aus mindestens fünf und höchstens zwölf Vertretern der italienischen Gemeinschaft, unter
denen sie ihren Vorsitzenden entsprechend der Vorschrift über die gewählten Komitees wählen.
- Auf die unter den Absätzen 1 und 3 genannten Komitees werden die Bestimmungen von Artikel 5, Absatz 6 angewandt.
- Der Außenminister finanziert auf Vorschlag der zuständigen Konsularbehörden die nach Absatz 1 und 3 eingerichteten
Komitees in den unter Artikel 3 für die gewählten Komitees vorgesehenen Modalitäten und Grenzen.
Art. 24.
(Beilegung von Streitigkeiten)
- Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ruft das Komitee
die zuständige Generaldirektion des Außenministeriums an, die innerhalb von sechzig Tagen nach Anhörung der
Konsularbehörde, des Generalsekretärs des CGIE und der in dem Staat, in dem das Komitee tätig ist, ansässigen Mitglieder
des CGIE abschließend entscheidet.
Art. 25.
(Übergangsverordnung)
- Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehenden Komitees bleiben bis zur Ausschreibung von Wahlen nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt.
Art. 26.
(Durchführungsverordnung)
- Per Dekret des Staatspräsidenten werden innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
entsprechend Artikel 17, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 400 vom 23. August 1988 und den folgenden Änderungen die
Durchführungsbestimmungen für das vorliegende Gesetz erlassen.
Art. 27.
(Finanzielle Deckung)
- Die durch die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes entstehenden Kosten in Höhe von 15.498.923 Euro für das Jahr 2003
und von 2.500.995 Euro jährlich ab 2004 werden - für 7.274.995 Euro für das Jahr 2003 und 2.274.995 Euro jährlich ab
2004 - über die Nutzung der für diese Jahre nach Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985 und den folgenden Änderungen in der
Haushaltsplanung des Außenministeriums eingeplanten Mittel gedeckt; in Höhe von 8.223.928 Euro für das Jahr 2003 und
von 226.000 Euro jährlich ab 2004 über die entsprechende Reduzierung der in der Dreijahreshaushaltsplanung 2003-2005
vorgesehenen Mittel innerhalb des Titels "Sonderfonds" der Haushaltsvorausplanung des Wirtschafts- und
Finanzministeriums für das Jahr 2003 unter teilweiser Nutzung der Rückstellung für das Außenministerium.
- Die für die Deckung der aus den Wahlen zu den Komitees entstehenden Kosten notwendigen Haushaltsmittel werden durch
das Zustimmungsgesetz der Haushaltsplanung auf die Finanzjahre beschlossen, auf welche diese sich beziehen.
- Das Wirtschafts- und Finanzministerium ist befugt, mit den eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen über
eigene Dekrete vorzunehmen.
Art. 28.
(Aufhebende Verordnungen)
- Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes sind das Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985 und seine
folgenden Änderungen sowie das Gesetz Nr. 172 vom 5. Juli 1990 außer Kraft gesetzt.
Das vorliegende Gesetz, das mit dem Staatssiegel versehen ist, wird in die offizielle Gesetzessammlung der Italienischen
Republik eingebracht. Jeder hat die Pflicht, es einzuhalten und über seine Einhaltung als Gesetz des Staates zu wachen.
Rom, den 23. Oktober 2003
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CIAMPI
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Berlusconi, Ministerpräsident
Tremaglia, Minister für die Italiener im Ausland
Frattini, Außenminister
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Gesehen:
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der Justizminister, Castelli
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